SABINE BECKER-KÖNIG

FACHANWÄLTIN FÜR FAMILIENRECHT UND ANWÄLTIN FÜR ERBRECHT

Sabine Becker-König

Herzlich Willkommen auf der Internetseite meiner Anwaltskanzlei.

Mit meiner über 30-jährigen Erfahrung stehe ich Ihnen fachkundig zur Seite.

Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Trennung, Vermögen, elterliche Sorge) und das Erbrecht (Testament, Erbvertrag, Erbfall, Erbschein). 

Meine weiteren Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf den Gebieten Arbeitsrecht, Verkehrsrecht und auf ausgewählten Gebieten des Zivilrechts.

Der Erfolg meiner Mandanten steht für mich an erster Stelle. Sie können darauf vertrauen und sich darauf verlassen, dass ich meine Erfahrungen, meine Kompetenz und meine ganze Kraft dafür einsetze, Ihre Interessen zu wahren.

Zu den Aussichten und auch zu den Risiken einer rechtlichen Auseinandersetzung kläre ich Sie von Beginn an auf. Soweit möglich, versuche ich langwierige streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

Gerne bin ich für Sie da und informiere Sie jederzeit über die Kosten, die durch meine Tätigkeit entstehen können.

Sprechen Sie mich an!

 

Allgemeine Fragen zur Trennung

Eine Trennung liegt vor, wenn Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr führen und mindestens ein Partner diese auch nicht wiederherstellen will (§ 1567 BGB). Man kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben („Trennung von Tisch und Bett“).

In der Regel ein Jahr Trennungszeit, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann (§ 1566 BGB). Bei besonderen Härtefällen ist eine frühere Scheidung möglich.

Nein, dies ist nicht notwendig. Wichtig ist aber, dass der Trennungszeitpunkt klar ist und dieser nachgewiesen werden kann.

Scheidung

  • Das Ehescheidungsverfahren wird durch den Antrag auf Ehescheidung eingeleitet. Diesen Antrag muss einer der Ehepartner bzw. können beide Ehepartner beim Familiengericht einreichen. Der antragstellende Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein.
  • Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch.
  • Es findet ein Scheidungstermin statt.
  • Danach wird vom Gericht der Scheidungsbeschluss erlassen.

Nur der Antragsteller braucht zwingend einen Anwalt. Der andere Ehepartner nur dann zwingend, wenn er eigene Anträge stellt.

Die Kosten hängen vom Einkommen und Vermögen der Ehepartner ab (Verfahrenswert).

Kindesunterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, muss Barunterhalt zahlen. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle.

Sie richtet sich nach:

  • Einkommen der Eltern
  • Alter und Bedarf des Kindes

Bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der Berufsausbildung.

Das Familiengericht muss auf Antrag eine Prüfung vornehmen und eine Entscheidung treffen. Das Jugendamt kann Unterhaltsvorschuss leisten. Der zahlungspflichtige Elternteil muss diesen später zurückzahlen.

Ehegattenunterhalt

Es ist zu unterscheiden:

  • Trennungsunterhalt (während der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung)
  • Nachehelichen Unterhalt (nach der Scheidung)

Nein. Jeder Ehepartner ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ein Unterhaltsanspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen.

Wer bekommt die Immobilie?

Entscheidend ist, wer ist Eigentümer der Immobilie:

  • Stehen beide Ehepartner im Grundbuch → Beide sind Eigentümer.
  • Steht nur einer im Grundbuch → Nur diese Person ist Eigentümer.

Möglichkeiten:

  • Verkauf und Aufteilung des Erlöses
  • Einer übernimmt das Haus und zahlt dem anderen Ehepartner einen Ausgleichsbetrag.
  • Es bleibt beim gemeinsamen Eigentum (z. B. bis die Kinder ausziehen) und es werden Regelungen zur Nutzung getroffen.

Oft bleibt der Elternteil mit den Kindern im Haus. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht nach Billigkeit zur Nutzung der Ehewohnung.

Zugewinnausgleich

Wenn kein Ehevertrag besteht (gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft), wird der Vermögenszuwachs beider Ehepartner während der Ehe ermittelt. Derjenige mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte der Differenz ausgleichen.

Erbschaften und Schenkungen zählen grundsätzlich zum Anfangsvermögen und werden bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages berücksichtigt.

Sorgerecht und Umgang

In der Regel behalten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht.

Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, regelt den Alltag. Wichtige Entscheidungen (Schule, OP etc.) müssen gemeinsam getroffen werden.

Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern.